Vorsorge /

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Das Leben kann mitunter unvorhersehbar sein, und es ist nur allzu menschlich, sich mit Gedanken über die Zukunft zu beschäftigen. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, für eventuelle Situationen vorzusorgen, in denen Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind – sei es durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände.

Die emotionale Bedeutung einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass Sie selbstbestimmt agieren und Ihre Angehörigen vor belastenden Entscheidungen bewahren können. Es geht um Verantwortung, Vertrauen und die Sicherheit, dass Ihre Stimme auch dann gehört wird, wenn Sie sie nicht mehr selbst erheben können.

INFOBOX

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen als Vorsorgenden (Vollmachtgeber), einer anderen Person (Bevollmächtigter) eine Vollmacht zu erteilen, um bestimmte Angelegenheiten für Sie zu regeln. Dies wird besonders dann relevant, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder geistiger Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Ihr Bevollmächtigter, der in der Vorsorgevollmacht benannt wird, übernimmt dabei ihre Vertretung in allen Angelegenheiten, die von ihnen vorher schriftlich festgelegt werden.

Das können Regelungen für den Pflegefall, wie beispielsweise Einsicht in Krankenakten, die Einwilligung in Behandlungen und auch über die Unterbringung in Senioren- oder Pflegeheimen sein. Auch finanzielle Regelungen, die die Verwaltung des gesamten Vermögens und auch Wohnungsangelegenheiten wie die Haushaltsauflösung betreffen, sind möglich.
Warum benötige ich eine Vorsorgevollmacht?

Wichtigkeit der Vollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist von entscheidender Bedeutung, da sie Ihnen die Kontrolle über persönliche, medizinische und finanzielle Angelegenheiten gibt, auch wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert und umgesetzt werden, ohne dass eine gerichtliche Betreuungsanordnung erforderlich ist.

Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt

Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass Ehepartner keine automatische, gesetzliche Vollmacht haben, um ihren Partner in allen Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser geschäfts- und handlungsunfähig wird. Gleiches gilt auch für Eltern und ihre erwachsenen Kinder. Der Grund dafür liegt darin, dass die gesetzliche Vertretung der Eltern mit der Volljährigkeit der Kinder endet. Dies bedeutet, dass im Falle eines Notfalls, in dem keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, weder die Eltern noch die Kinder eine bevollmächtigte Person haben, die sich um wesentliche Angelegenheiten kümmern kann, die aufgrund ihrer unvorhergesehenen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit nicht mehr selbständig geregelt werden können.

Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert, muss im Zweifel ein gerichtlich bestellter Betreuer gefunden werden, der die Interessen der betroffenen Person vertritt. Dieser Betreuer wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ernannt. Durch das Vorliegen einer Vollmacht kann dieses gerichtliche Verfahren vermieden werden, da bereits im Voraus ein Vertreter vom Patienten selbst bevollmächtigt wurde. Der Bevollmächtigte muss dabei nicht zwangsläufig ein Angehöriger sein.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Gesetz, das speziell für Ehepartner im Bereich der Gesundheitsvorsorge die Entscheidungsbefugnis regelt. Dieses Gesetz wird als „Not-Vertretungsrecht für Ehepartner“ bezeichnet. Es besagt, dass Partner in gesundheitlichen Angelegenheiten gegenseitig Entscheidungen füreinander treffen können, wenn einer der Partner nicht mehr dazu in der Lage ist. Dieses Recht gilt auch dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis für Ehepartner auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt ist.

Siehe auch Bundesministerium der Justiz: Ehegattennotvertretung

 

Es ist nie zu früh, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Unabhängig von Ihrem Alter oder Ihrem aktuellen Gesundheitszustand kann es immer zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen. Eine Vorsorgevollmacht sollte erstellt werden, solange Sie geistig und körperlich in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier ein Download-Formular zur Vorsorgevollmacht und viele weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Natürlich sind wir Ihnen auch gerne persönlich bei allen Fragen rund um die Vorsorgevollmacht behilflich.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin.

Für eine Vorsorgevollmacht sollten Sie eine Person als Bevollmächtigte einsetzen, der Sie großes Vertrauen schenken und die Ihre Interessen im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bestmöglich vertreten kann.

Eine gute Wahl könnte ein enger Familienangehöriger, ein Freund oder sogar ein professioneller Betreuer sein.

Es ist ratsam, eine Person zu wählen, die über rechtliche und finanzielle Kenntnisse verfügt und in der Lage ist, die Verantwortung einer solchen Vollmacht zu übernehmen.

Stellen Sie sicher, dass Sie ausführlich mit der ausgewählten Person über Ihre Wünsche und Vorstellungen sprechen, damit sie Ihre Interessen im Einklang mit Ihren persönlichen Werten und Bedürfnissen wahrnehmen kann.

Die Vorsorgevollmacht sollte an einem sicheren Ort hinterlegt werden, um im Bedarfsfall leicht zugänglich zu sein. Wir empfehlen die Vorsorgevollmacht an folgenden Orten aufzubewahren:

  • Bei der bevollmächtigten Vertrauensperson: Es ist ratsam, eine Kopie der Vorsorgevollmacht der bevollmächtigten Vertrauensperson zu übergeben. Diese Person sollte über den Inhalt der Vollmacht informiert sein und sie sicher aufbewahren.
  • Beim Notar: Eine weitere Möglichkeit ist die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht beim örtlichen Notar. Der Notar kann die Vollmacht in seinem Register erfassen und im Bedarfsfall darauf zugreifen.
  • Im eigenen Haushalt: Es ist wichtig, dass der Aufbewahrungsort der Vorsorgevollmacht gut dokumentiert wird und die bevollmächtigte Person oder eine Vertrauensperson darüber informiert ist, wie sie im Ernstfall darauf zugreifen kann.

Zusätzlich existiert ein zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer.

Das zentrale Vorsorgeregister ist eine weitere Option zur Hinterlegung der Vorsorgevollmacht. Es handelt sich um ein staatliches Register, das dazu dient, Vorsorgedokumente zentral zu speichern und im Bedarfsfall abrufbar zu machen.

Um die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Erstellung der Vorsorgevollmacht:
    Zunächst sollte die Vorsorgevollmacht ordnungsgemäß erstellt werden. Dies kann in Absprache mit einem Notar oder Rechtsanwalt erfolgen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Registrierung im zentralen Vorsorgeregister:
    Nach der Erstellung der Vorsorgevollmacht kann sie im zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Hierfür müssen entsprechende Antragsunterlagen ausgefüllt und eingereicht werden. Diese können in der Regel online auf der Website des Vorsorgeregisters heruntergeladen werden.
  • Gebühren:
    Für die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister können Gebühren anfallen. Die genauen Kosten variieren je nach Land oder Region. Informationen zu den aktuellen Gebühren finden sich auf der Website des Vorsorgeregisters.

Durch die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister wird sichergestellt, dass im Notfall die bevollmächtigten Personen und Behörden Zugriff auf die Vollmacht haben. Es ist jedoch wichtig, dass die bevollmächtigte Vertrauensperson über die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister informiert wird, damit sie im Bedarfsfall darauf hinweisen kann.

Zusätzlich können Sie Ihre Vorsorgevollmacht auch in Ihrer eigenen Vorsorgemappe ablegen, so dass diese jederzeit griffbereit ist.

Wir haben speziell geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit den Vorsorgethemen hervorragend auskennen und Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.

Bei weitergehenden Fragen und Beratungsbedarf zur Vorsorgevollmacht, beispielsweise rechtlichen Fragen, vermitteln wir Ihnen gerne einen Kontakt zu einem Notar oder Rechtsanwalt oder einem Betreuungsverein, der sich weiterführend mit diesen Themen befasst.